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Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen

I. Allgemeine Bedingungen

Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Glüherei GmbH Magdeburg und Ihrer Kunden. Sie gelten auch dann, wenn sie bei späteren Verträgen nicht noch einmal gesondert erwähnt werden. Sie gelten auch, wenn der Besteller auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die jeweils gültigen AGB sind im Internet unter www.glueherei.de veröffentlicht.

I.1 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen, Lieferungen und Zahlungen ist Magdeburg. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.

I.2 Vertragsbedingungen
Die Angebote der Glüherei GmbH Magdeburg sind freibleibend. Alle eingehenden Aufträge werden, soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind, nur zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt. Formularmäßige Einkaufsbedingungen und sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, und zwar auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen.

I.3 Preisstellung und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk ausschließlich MwSt. und Kosten für etwaige Verpackung. Treten nach Vertragsabschluss wesentliche Änderungen der auftragsbezogenen Kosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung der Preise unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
3. Für die Prüfung, ob Lieferungen im Gebiet der europäischen Gemeinschaft umsatzsteuerfrei erfolgen können, stellt der Besteller folgende Angaben zur Verfügung:
a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
b) den Namen und die Anschrift des Bestellers,
c) den Bestimmungsort sowie
d) alle zum Nachweis einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Leistung erforderlichen Unterlagen (Belege, Empfangsbestätigungen etc.). Für den Fall, dass wir aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Bestellers mit einer Umsatzsteuernachzahlung belastet werden, hat der Besteller uns diesen Betrag zu erstatten. Darüber hinausgehende Schadensansprüche bleiben vorbehalten.
4. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Einziehungsspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
5. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder seine Zahlung einstellt, werden unsere gesamten Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig.

I.4 Zahlung
Soweit nicht anderweitig vereinbart sind Rechnungen bis 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei Zielüberschreitung ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Leitzinses in Rechnung zu stellen, den die Bank dem Auftragnehmer für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens jedoch in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Das Recht des Auftraggebers zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig anerkannt. Ist die Erfüllung unseres Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so können wir vollständige Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn sich der Auftraggeber mit der Bezahlung anderer Lieferungen in Verzug befindet.

I.5 Pfandrecht
Der Auftragnehmer hat für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen ein Pfandrecht an den Werkstücken des Auftraggebers, sobald sie zur Wärmebehandlung, zum Strahlen oder zum Grundieren übergeben werden. Die Rechtsfolgen aus dem Gesetz §§ 1204 ff BGB und der Insolvenzordnung finden entsprechend Anwendung.

II. Ausführungs- und Lieferungsbedingungen

II.1 Angaben des Auftraggebers

II. 1.1 Wärmebehandlung
Allen Werkstücken, die zur Wärmebehandlung übergeben werden, muss ein Auftrag oder ein Lieferschein beigefügt werden, der folgende Angaben enthalten soll:
a) Bezeichnung, Stückzahl, Nettogewicht, Wert der Teile und Art der Verpackung;
b) Werkstoff-Qualität (Normbezeichnung bzw. Stahlmarke und Stahlhersteller);
c) die gewünschte Wärmebehandlung;
d) weitere für den Erfolg der Behandlung notwendige Angaben oder Vorschriften (siehe DIN 6773, DIN EN 10 052, DIN 17021, DIN 17023); Angaben über das gewünschte Prüfverfahren, die Prüfstelle und die Prüflast (siehe DIN-Prüfnormen).

Sind gleichartige Werkstücke aus verschiedenen Schmelzen hergestellt, so muss dieses angegeben werden. Desgleichen sind besondere Anforderungen an die Maßhaltigkeit oder den Oberflächenzustand auf den Lieferpapieren zu vermerken. Auf geschweißte oder gelötete Werkstücke und auf solche, die Hohlkörper enthalten, ist durch den Auftraggeber besonders hinzuweisen. Geschlossene Hohlräume sind durch den Auftraggeber mit Entlüftungsbohrungen zu versehen. Bei Nichtbeachtung kann der Auftragnehmer die weitere Bearbeitung zu Lasten des Auftraggebers ablehnen oder nach Klärung mit dem Auftraggeber die Entlüftungsbohrungen selbst einbringen, und daher einen höheren Preis, als ursprünglich vereinbart, verlangen. Der Auftragnehmer prüft die Angaben des Auftraggebers im Rahmen seiner Kenntnisse auf Inhalt und Vollständigkeit. Bei berechtigten Zweifeln an einer erfolgreichen Wärmebehandlung informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber.

II.1.2 Strahlen
Allen Werkstücken, die zum Strahlen übergeben werden, muss ein Auftrag oder ein Lieferschein beigefügt werden, der folgende Angaben enthalten soll:
a) Bezeichnung, Stückzahl, Nettogewicht, Wert der Teile und Art der Verpackung;
b) Werkstoffqualität;
c) der gewünschte Reinheitsgrad;
d) Hinweise auf dünnwandige, nicht zu strahlende bzw. zu schützende Bauteilbereiche.
Sofern nicht gesondert vereinbart, ist es die Pflicht des Auftraggebers, den Schutz sensibler Bauteilbereiche, wie z. B. Gewinde, Dichtflächen und Passungen, selbst vorzunehmen. Die dem Auftragnehmer beigestellten Bauteile müssen weitestgehend öl- und fettfrei, sowie frei von groben Verschmutzungen und Beschichtungen sein. Ist dies nicht der Fall, kann der Auftragnehmer die Bearbeitung zu Lasten des Auftraggebers ablehnen bzw. einen höheren Preis, als ursprünglich vereinbart, verlangen. Gestrahlte Metalloberflächen sind korrosionsempfindlich, was die Bildung von Rost bei hoher Luftfeuchtigkeit oder Niederschlag bewirken kann. Der Versand gestrahlter Bauteile wird daher grundsätzlich nur im geschlossenen Fahrzeug, unter Plane oder mit einem geeigneten Korrosionsschutz durchgeführt, es sei denn, der Auftraggeber stimmt dem offenen Transport ausdrücklich zu. Zusätzliche Kosten durch Nichtbeachtung gehen zu Lasten des Transportbestellers.

II.1.3 Grundieren
Allen Werkstücken, die zum Grundieren übergeben werden, muss ein Auftrag oder ein Lieferschein beigefügt werden, der folgende Angaben enthalten soll:
a) Bezeichnung, Stückzahl, Nettogewicht, Wert der Teile und Art der Verpackung;
b) gewünschte Art der Grundierung, Farbton und Trockenschichtdicke;
c) wenn erforderlich, Hinweise auf nicht zu beschichtende Bauteilbereiche;
d) wenn erforderlich, ein zu erstellendes Schichtdickenmessprotokoll.

Teilt der Auftraggeber keine Anforderungen mit, führt der Auftragnehmer das Grundieren nach seinem Standardverfahren durch. Schichtdickenmessprotokolle gehören nicht zum standardmäßigen Leistungsumfang und können vom Auftraggeber gesondert bestellt werden. Ist ein vorheriges Strahlen nicht beauftragt und lässt der Anlieferzustand der Ware ein fachgerechtes Grundieren nicht zu, kann der Auftragnehmer die Bearbeitung zu Lasten des Auftraggebers ablehnen bzw. aufgrund eines zusätzlich erforderlichen vorherigen Strahlens einen höheren Preis, als ursprünglich vereinbart, verlangen.

II.2 Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt, sobald die Vertragsparteien Auftragsklarstellung herbeigeführt haben und der Auftraggeber alle Voraussetzungen erfüllt hat. Die Lieferzeit gilt aus verfahrenstechnischen Gründen nur als annähernd vereinbart und verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die der Auftragnehmer trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte. Als unvorhersehbare Hindernisse gelten eventuelle, zunächst nicht erkennbare Mehrfachbehandlungen, unverschuldete und schwerwiegende Betriebsstörungen im eigenen Betrieb, die z.B. durch Streik, Aussperrung, Unfälle, Transportschwierigkeiten, Mangel an Betriebsstoffen, Schwierigkeiten in der Energieversorgung sowie durch Betriebsstörungen im Betrieb der Zulieferer verursacht werden. Den Nachweis hierfür hat der Auftragnehmer zu führen.
Kann der Auftragnehmer absehen, dass er die Lieferzeit nicht einhalten kann, wird er den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen und einen neuen möglichen Liefertermin nennen.

II.3 Gefahrenübergang
Soweit nichts anderes vereinbart, ist die Ware vom Auftraggeber auf seine Kosten und Gefahr anzuliefern und nach Fertigstellung abzuholen. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

II.4 Prüfung
Die bearbeitete Ware wird vor dem Verlassen der Glüherei GmbH Magdeburg im branchenüblichen Umfang und ggf. nach Vorgaben des Auftraggebers geprüft. Weitergehende Prüfungen und Analysen erfolgen nur aufgrund besonderer Vereinbarungen. Die Ausgangsprüfung des Auftragnehmers entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht zur Eingangsprüfung.

II.5 Sachmängel
Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Gefahrübergang schriftlich mitzuteilen. Versteckte Fehler sind unverzüglich nach Feststellung, jedoch spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang schriftlich zu rügen. Diese Frist gilt auch für die Verjährung von Sachmängelansprüchen, soweit das Gesetz nicht längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei Werkstücken, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Bei jeder Beanstandung muss dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Nachbehandlung gegeben werden. Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nachbehandlung nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, kann der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist den Behandlungslohn mindern, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbehandlung selbst oder von einem Dritten auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen lassen. Für Schäden an den zur Bearbeitung übergebenen Bauteilen und für sonstige Mangelschäden, die der Auftragnehmer verursacht hat, haftet er nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Nachweis eines Mangels obliegt dem Auftraggeber. Die Gewährleistungsfristen und -beschränkungen gelten auch für eine etwaige Nachbehandlung. Sind beanstandete Werkstücke ohne schriftliches Einvernehmen des Auftragnehmers be- oder weiterverarbeitet worden, erlischt die Gewährleistungspflicht.

II.5.1 Wärmebehandlung
Die gewünschte Wärmebehandlung wird nach Auftragserteilung aufgrund der Angaben gemäß Ziffer II.1.1 als Dienstleistung mit der erforderlichen Sorgfalt und geeigneten Mitteln durchgeführt. Gewähr für den Erfolg der Wärmebehandlung, z.B. für Verzugs- und Rissfreiheit, Härte, u. ä., wird insbesondere wegen der üblicherweise nicht vollständigen Kenntnis des Materialausgangszustands, versteckter Fehler, ungünstiger Formgebung oder wegen evtl. erfolgter Änderungen im vorangegangenen Arbeitsablauf nicht gegeben. Führt die Wärmebehandlung nicht zum Erfolg, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, weil z.B. der Auftraggeber die in Ziff. II.1.1 geforderten Angaben unrichtig machte, der Auftragnehmer versteckte Fehler im Werkstück vor Durchführung der Wärmebehandlung nicht kannte und nicht kennen konnte oder weil Eigenschaften des verwendeten Materials, die Formgebung oder der Zustand der angelieferten Werkstücke eine erfolgreiche Wärmebehandlung unmöglich gemacht haben, der Auftragnehmer dies jedoch nicht wusste und nicht wissen konnte, so ist dennoch der Behandlungslohn zu zahlen. Erforderliche Nachbehandlungen werden unter den genannten Voraussetzungen gesondert in Rechnung gestellt. Bei allen Glühverfahren, insbesondere aber bei Hochtemperaturverfahren, wie z. B. dem Weich-, Normal-, Stabilisierungs- und Lösungsglühen oder dem Ferritisieren und Perlitisieren, können physikalisch bedingte Maßänderungen auch bei fachgerechter Chargierung und Prozessführung nicht vollständig ausgeschlossen werden und stellen daher keinen Mangel dar. Führt der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers Richtarbeiten aus, übernimmt er für evtl. hierbei entstehenden Bruch keine Gewähr. Bei Anwendung von Schutzmitteln gegen Oxidation oder Zunderbildung kann für den Erfolg ebenfalls keine Gewähr übernommen werden.

II.5.2 Strahlen
Das Strahlen ist ein materialabtragendes Verfahren der Oberflächenbearbeitung. Daher stellen Deformationen oder Verzug, vor allem dünnwandiger Bauteile, keinen Mangel dar. Führt das Strahlen nicht oder nur teilweise zum Erfolg, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, weil z.B. der Auftraggeber die in Ziff. II.1.2 geforderten Angaben unrichtig machte, weil Eigenschaften des verwendeten Materials, die Formgebung oder der Zustand der angelieferten Werkstücke ein erfolgreiches Strahlen unmöglich gemacht haben, der Auftragnehmer dies jedoch nicht wusste und nicht wissen konnte, so ist dennoch der Behandlungslohn zu zahlen. Erforderliche Nachbehandlungen werden unter den genannten Voraussetzungen gesondert in Rechnung gestellt. Strahlgutrückstände auf und in gestrahlten Bauteilen werden durch den Auftragnehmer im Rahmen des technisch vertretbaren Aufwands zu einem Großteil beseitigt, was eine weiterbearbeitungs- bzw. verwendungsgerechte Oberflächenvorbereitung jedoch nicht zwangsläufig ersetzt. Geringe, in Winkeln, Nischen und Hohlräumen verbleibende Strahlgutreste können auch bei größter Sorgfalt nicht generell ausgeschlossen werden und stellen keinen Mangel dar.

II.5.3 Grundieren
Führt das Grundieren nicht zum Erfolg, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, weil z.B. der Auftraggeber die in Ziff. II.1.3 geforderten Angaben unrichtig machte, weil Eigenschaften des verwendeten Materials, die Formgebung oder der Zustand der angelieferten Werkstücke ein erfolgreiches Grundieren unmöglich gemacht haben, der Auftragnehmer dies jedoch nicht wusste und nicht wissen konnte, so ist dennoch der Behandlungslohn zu zahlen. Erforderliche Nachbehandlungen werden unter den genannten Voraussetzungen gesondert in Rechnung gestellt. Geringe, versandbedingte Spuren an grundierten Flächen stellen keinen Mangel dar. Die Gewährleistung ist für den Einsatz grundierter Bauteile in dafür nicht vorgesehenen Umgebungen explizit ausgeschlossen.

II.6 Haftung
Der Auftraggeber trägt im Hinblick auf die durchzuführende Wärmebehandlung, das durchzuführende Strahlen und Grundieren die Verantwortung für eine nach den Regeln der Technik erfolgte Fertigung der Werkstücke, für die Richtigkeit und Vollständigkeit der erforderlichen Angaben gem. II.1.1 - II.1.3 und für eine dem späteren Verwendungszweck angepasste Wärmebehandlungs-, Strahl- oder Grundiervorschrift. Der Auftragnehmer haftet - soweit keine beiderseitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind - nicht für Schäden aus einer Behandlung, die von ihm vorgeschlagen und vom Auftraggeber gebilligt wurde.
Konstruktive und fertigungstechnische Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung von Maßänderungen bei der durchzuführenden Wärmebehandlung liegen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Auf Anfrage des Auftraggebers gegebene Hinweise des Auftragnehmers entbinden den Auftraggeber nicht von der Pflicht, diese Maßnahmen fachgerecht unter Beachtung aller Prozessparameter (Temperaturverlauf, Lage des Bauteils bei der Wärmebehandlung) durchzuführen und stellen ausdrücklich keine, auch keine nebenvertragliche Beratung dar. Dahingehende Haftungsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer sind ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer geht davon aus, dass der Auftraggeber seinerseits die für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlichen Prüfungen vornimmt. Ansprüche mittelbarer Natur, vor allem solche, die sich aus Schäden an Gegenständen ergeben, die nicht mit dem Werkstück identisch sind, werden vom Auftragnehmer nicht anerkannt.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten des Auftragnehmers sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Produkte für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, wenn und soweit die Zusicherung oder die Garantie gerade bezweckt hat, den Vertragspartner gegen Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

II.7 Partnerschafts-Klausel
Bei allen Ersatzleistungen, insbesondere bei der Höhe des Schadenersatzes, sind nach Treu und Glauben die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertragspartner, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindungen, sowie der Wert der Wärmebehandlungsleistungen angemessen zu berücksichtigen.

III. Sonstiges / Schlussbestimmungen
1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder zum Teil unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche, wirksame Bestimmung ersetzt, die dem von den Parteien bei Vertragsabschluss Gewollten am ehesten entspricht.

Stand: Mai 2019

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